Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Fahrzeugvermietung
R-Motorsport GmbH
Rugghölzli 6, 5453 Remetschwil
www.rmotorsport.ch
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vermietung von Fahrzeugen durch die R-Motorsport GmbH (nachfolgend „Vermieter“) an den jeweiligen Kunden (nachfolgend „Mieter“).
Mit Unterzeichnung des Mietvertrags, Übernahme des Fahrzeugs oder Nutzung des Fahrzeugs anerkennt der Mieter diese AGB als verbindlich.
2. Mietvoraussetzungen
Das Fahrzeug wird nur an Personen vermietet, welche:
- im Besitz eines gültigen und in der Schweiz anerkannten Führerausweises der entsprechenden Kategorie sind;
- mindestens 18 Jahre alt sind;
- fahrfähig und fahrtüchtig sind;
- sich auf Verlangen mit einem gültigen amtlichen Ausweis ausweisen können.
Der Mieter bestätigt, dass sämtliche Angaben im Mietvertrag vollständig und wahrheitsgemäss sind.
3. Vertragsgegenstand
Der Vermieter stellt dem Mieter das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug für die vereinbarte Mietdauer zur Verfügung.
Die Mietdauer, Mietart (Kurzzeitmiete / Tagesmiete / mehrtägige Miete), allfällige Kilometerlimiten, Mietpreis sowie besondere Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag.
4. Fahrzeugübergabe / Fahrzeugzustand
Das Fahrzeug wird in betriebsbereitem, verkehrssicherem und fahrbereitem Zustand übergeben.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Schäden, Mängel oder Beanstandungen zu kontrollieren.
Allfällige Vorschäden oder Mängel sind vor Mietbeginn dem Vermieter unverzüglich zu melden.
Nicht gemeldete Schäden gelten als während der Mietdauer entstanden, sofern der Mieter nicht das Gegenteil nachweist.
5. Zulässige Nutzung / Verbotene Nutzung
Das Fahrzeug ist sorgfältig, sachgemäss und unter Einhaltung sämtlicher gesetzlichen Vorschriften zu benutzen.
Insbesondere ist untersagt:
- Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder fahruntüchtig machenden Medikamenten;
- Überlassen des Fahrzeugs an nicht autorisierte Drittpersonen;
- Nutzung für illegale oder strafbare Zwecke;
- Transport von Gefahrengut ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung;
- Transport von Personen im Laderaum;
- Überschreitung der maximalen Nutzlast von 1’200 kg;
- Nutzung auf Rennstrecken, Testgeländen, bei Rennen, Drift- oder Fahrveranstaltungen;
- unsachgemässe, missbräuchliche oder übermässige Beanspruchung des Fahrzeugs.
Der Mieter trägt während der gesamten Mietdauer die volle Verantwortung für das Fahrzeug, dessen Nutzung, die Ladung sowie mitfahrende Personen.
6. Rauchverbot / Tiere
Im gesamten Fahrzeug gilt ein striktes Rauchverbot. Dies umfasst insbesondere Zigaretten, Zigarren, E-Zigaretten, Vapes sowie sämtliche rauch- oder dampferzeugenden Produkte.
Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters vorliegt.
Bei Verstoss gegen diese Bestimmungen kann der Vermieter dem Mieter sämtliche daraus entstehenden Kosten in Rechnung stellen, insbesondere:
- Sonderreinigung
- Geruchsbeseitigung
- Innenraumaufbereitung
- Polster-, Stoff- oder Lederschäden
- Nutzungsausfall
Zusätzlich kann eine pauschale Umtriebsentschädigung gemäss Mietvertrag oder Preisliste verrechnet werden.
7. Auslandsfahrten
Fahrten ins Ausland sind nur mit vorgängiger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Ohne schriftliche Zustimmung erfolgte Auslandsfahrten stellen eine Vertragsverletzung dar.
In diesem Fall haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche daraus entstehenden Schäden, Kosten, Gebühren oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes.
8. Tankregelung / Treibstoff
Das Fahrzeug ist vom Mieter mit demselben Tankstand zurückzugeben, wie es übernommen wurde.
Wurde das Fahrzeug vollgetankt übernommen, ist es vollgetankt zurückzugeben.
Wird das Fahrzeug nicht mit dem übernommenen Tankstand retourniert, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die fehlende Betankung sowie eine angemessene Umtriebsentschädigung in Rechnung zu stellen.
Hierfür kann ein Betrag von bis zu CHF 200.– oder der effektive Aufwand verrechnet werden.
Bei Fehlbetankung haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche Schäden und Folgekosten.
9. Rückgabe des Fahrzeugs
Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt grundsätzlich nur während der Bürozeiten, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Das Fahrzeug ist termingerecht, im ordnungsgemässen Zustand und mit sämtlichem Zubehör zurückzugeben.
Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, zusätzliche Mietkosten, eine Umtriebsentschädigung sowie allfälligen Nutzungsausfall in Rechnung zu stellen.
10. Verhalten bei Schaden, Unfall, Diebstahl oder Panne
Bei einem Schadenfall, Unfall, Diebstahl, Vandalismus, Panne oder sonstigen Vorfällen hat der Mieter unverzüglich:
- den Vermieter zu informieren;
- sofern erforderlich die Polizei beizuziehen;
- keine Schuldanerkennung gegenüber Dritten abzugeben;
- alle relevanten Informationen, Fotos und Kontaktdaten zu sichern;
- ein allfälliges Schaden- oder Unfallprotokoll vollständig auszufüllen.
Unterlässt der Mieter diese Pflichten, haftet er für daraus entstehende Nachteile, Mehrkosten oder Versicherungsnachteile.
11. Selbstbehalt im Schadenfall
Im Schadenfall ist durch den Mieter ein Selbstbehalt von CHF 2’000.– pro Schadenfall zu tragen.
Dies gilt insbesondere bei:
- selbstverschuldeten Schäden
- mitverschuldeten Schäden
- Parkschäden
- Vandalismusschäden
- Schäden durch unbekannte Dritte
- Schäden infolge unsachgemässer Nutzung
Der Vermieter ist berechtigt, den Selbstbehalt sofort einzufordern oder mit einer allfälligen Kaution zu verrechnen.
12. Volle Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Vertragsverletzung
Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens haftet der Mieter vollumfänglich für den gesamten Schaden.
Dies gilt insbesondere bei:
- Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
- Missachtung der Fahrzeughöhe, Fahrzeugbreite oder Fahrzeugabmessungen
- Überladung
- Missachtung von Warnhinweisen
- Fahren in ungeeignete Durchfahrten, Parkhäuser oder Unterführungen
- nicht autorisierter Nutzung
- unerlaubten Auslandsfahrten
- Transport verbotener Güter
- Transport von Personen im Laderaum
In solchen Fällen kann der Vermieter dem Mieter insbesondere in Rechnung stellen:
- die gesamte Reparatursumme
- Abschlepp- und Bergungskosten
- Expertisen
- Wertminderung
- Nutzungsausfall
- Bearbeitungsgebühren
- Rechtsverfolgungskosten
13. Versicherung
Das Fahrzeug ist im Rahmen der gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Deckung versichert.
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Versicherungsleistungen insbesondere bei folgenden Fällen ganz oder teilweise gekürzt oder verweigert werden können:
- Alkohol- oder Drogeneinfluss
- grobe Fahrlässigkeit
- vorsätzliches Verhalten
- nicht berechtigter Lenker
- Nutzung entgegen diesen AGB
- unerlaubte Auslandsfahrten
- sonstiges pflichtwidriges Verhalten
In solchen Fällen haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche nicht gedeckten Schäden und Kosten.
14. Bussen / Gebühren / Verkehrsverstösse
Für sämtliche während der Mietdauer verursachten oder dem Mietverhältnis zuzuordnenden:
- Verkehrs- und Ordnungsbussen
- Parkbussen
- Mautgebühren
- Abschleppkosten
- Verwaltungsgebühren
- Gebühren von Polizei, Behörden oder privaten Betreibern
haftet in jedem Fall der Mieter.
Ausgenommen sind ausschliesslich Bussen oder Kosten, die eindeutig auf technische Mängel am Fahrzeug zurückzuführen sind, welche nicht durch den Mieter verursacht wurden.
Der Vermieter ist berechtigt:
- die Daten des Mieters an Behörden weiterzugeben;
- offene Bussen und Gebühren weiterzuleiten;
- zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr gemäss Mietvertrag oder Preisliste zu verrechnen.
15. Reinigung / ausserordentliche Verschmutzung
Das Fahrzeug ist in ordentlichem Zustand zurückzugeben.
Bei ausserordentlicher Verschmutzung oder unsachgemässer Nutzung kann der Vermieter zusätzliche Reinigungskosten in Rechnung stellen, insbesondere bei:
- starker Innen- oder Aussenverschmutzung
- Schlamm, Bauschutt, Farbe, Öl oder Chemikalien
- Tierhaaren
- Rauchgeruch
- Flecken im Innenraum
- unsachgemässer Ladung
16. Verlust / Beschädigung von Zubehör
Der Mieter haftet für den Verlust oder die Beschädigung von:
- Fahrzeugschlüsseln
- Fahrzeugpapieren
- Zubehör
- Lade- und Sicherungsmaterial
- sonstigen mitvermieteten Gegenständen
Die entsprechenden Ersatz- und Umtriebskosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
17. Zahlung / Kaution
Der Mietpreis ist grundsätzlich vor oder spätestens bei Fahrzeugübergabe fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen. Diese dient zur Sicherstellung von:
- Mietzins
- Selbstbehalt
- Schäden
- Reinigungskosten
- Bussen / Gebühren
- verspäteter Rückgabe
- sonstigen Forderungen aus dem Mietverhältnis
Der Vermieter ist berechtigt, offene Forderungen mit der Kaution zu verrechnen.
18. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
Soweit gesetzlich zulässig, ist jede weitergehende Haftung ausgeschlossen, insbesondere für:
- indirekte Schäden
- Folgeschäden
- entgangenen Gewinn
- Terminverzögerungen
- Nutzungsausfall des Mieters
- persönliche Gegenstände im Fahrzeug
19. Datenschutz
Der Vermieter ist berechtigt, personenbezogene Daten des Mieters im Rahmen der Vertragsabwicklung, Schadenbearbeitung, Behördenanfragen und Durchsetzung von Ansprüchen zu bearbeiten und soweit erforderlich an Versicherungen, Behörden, Inkassostellen oder Rechtsvertreter weiterzugeben.
20. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters.